Besteht die Notwendigkeit der Gründung eines AufbauVerlages?

Ja : Treuhänderisch Fünf Euro

Sparkasse Rhein-Nahe

BLZ 560 501 80

KontoNr. 12 001 75 75 8

Stichwort: Verlegergemeinschaft art20gg



7 Milliarden Euro zahlen wir, soweit wir das noch können, an Rundfunk- und Fernsehgebühren pro Jahr. Dann geht Herr Herres noch hin und entläßt Moderatoren gegen den Willen der Mehrheit und läßt sie beschimpfen.

Allenthalben findet Zensur statt. Vor allen Dingen die Mitglieder der Justiz gehen vollkommen aus dem Ruder, zum Teil aus purer Angst der Repression. So bestimmt eine kleine Gruppe in den Parteien, wer das Sagen hat. Das Ergebnis ist, dass fast 100 000 Menschen derzeit pro Jahr ihre Häuser verlieren, mit dem Niedergang der Landesbanken wir überhaupt keinen Zugang mehr zu Geld und Finanzierung haben, wenige Geldkonzerne die Gesetze schreiben.

Und wer es immer noch nicht glaubt, über den Hebel der Kosten von Erdöl (und Erdgas), der Preis wird ausschließlich in New York gemacht, werden die geringeren Einkünfte noch weginflationiert. im nächsten Winter 2008 werden wir die Heizung nicht mehr zahlen können.

Wir sind als Demokratie nicht mehr imstande, unsere Sachen zu regeln. Und noch schlimmer, wir haben die Pflicht, unsere jungen Leute von kriegerischen Konflikten, die für andere Interessen geführt werden, zurückzuholen.

In dieser brenzligen Situation ist es wohl notwendig, nicht nur zu schreiben was Sache ist, sondern über die Publizierung neue demokratische Strukturen zu schaffen. Das Ziel ist die wirtschaftliche Wiederabsicherung unseres Lebens.

In dem Sinne kann ich nur darauf verweisen, dass die Schweizerische Armee die erfolgreichste der Welt ist. es fast keine Zwangsversteigerungen gibt, auch vielen Deutschen Brot bietet und das kann nur mit der direkten demokratischen Verfasstheit zu tun haben. Und das hat es.

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Die Verlage in Deutschland verfolgen den Inhalt, den die Eigentümer grundsätzlich für richtig halten.

Niemand kann sich mehr der Illusion hingeben, das sogenannte unabhängige Redaktionsstatuten die Pressefreiheit des Journalisten garantieren, genauso wenig, wie das Statut des Artikel 20 Grundgesetz zur Bestimmung der politischen und juristischen Vertreter führt, und vor allen Dingen was viel wichtiger ist, deren Enthebung oder Abwahl aus politischen und juristischen Funktionen.

Der Inhalt wird von dem vorgegeben, der die tatsächliche Macht dazu hat, und das ist in aller Regel der Eigentümer.

Gerade ist der „Aufbauverlag“, Berlin, in die Insolvenz gegangen, das Recht an dem Name wird wohl demnächst frei.

http://www.taz.de/1/leben/buch/artikel/1/aufbauer-gesucht/



Eigenwerbung:

Rechte und Lizenzen der Aufbau Verlagsgruppe werden vertreten durch die Aufbau Media GmbH:
Postfach 040668, 10063 Berlin
Neue Promenade 6, 10178 Berlin
Tel. 030/25 76 23 - 0
Fax.030/25 76 23 - 20
info@aufbaumedia.de  

und damit hat die

Aufbau Verlagsgruppe GmbH
10105 Berlin
Neue Promenade 6
10178 Berlin
Telefon: 030/283 94-0
Telefax: 030/283 94-100
E-mail: info@aufbau-verlag.de

Geschäftsführer: René Strien, Tom Erben

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: HRB 35991

wohl wenig, was sich irgendwie rechnen könnte

http://forum.krimi-couch.de/board-3-idThread-3927.html

Im März 2008 entschied der Bundesgerichtshof nach 17 Jahren Prozessführung in letzter Instanz, dass der Aufbau-Verlag immer noch dem Kulturbund gehört, der Aufbau-Verlag war nie Volkseigentum und folglich auch nie das Eigentum der Treuhandanstalt.[4] Daher hatte 1991 die Treuhandanstalt unrechtmäßig den Verlag an die Investorengruppe um Lunkewitz verkauft. Auch der zweite Rechtekauf von Lunkewitz 1995 wurde damit hinfällig. Da einige der Beamten gemäß ihren Aktenvermerken von der wahren Eigentümerschaft wussten, will Lunkewitz die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) auf einen Schadensersatz von 27 Mio. € verklagen, was die Summe ist, die er bisher in den Verlag investiert hatte.[4]

Am 30. Mai 2008 stellte die Geschäftsführung der Aufbau Verlagsgruppe beim Amtsgericht Charlottenburg Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachdem der Verleger Bernd Lunkewitz das Ende seiner finanziellen Unterstützung der Verlagsgruppe aus privaten Mitteln ankündigte. [5] Der Betrieb soll jedoch vorerst aufrecht erhalten werden.“

Damit ist klar, dass wir Steuerzahler die 27 Mio berappen können. Nach Süddeutsche sagte Lunkewitz:

"Ich halte die Treuhand für eine in Teilen kriminelle Vereinigung .............“

Wegen der nach dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Berlin wahrscheinlichen Rückgabe des Verlages Rütten & Loening an die jüdischen Alteigentümer ist zusätzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages auch aus diesem Grund unvermeidbar. Durch die Rückabwicklung würde die Bundesregierung wieder Gesellschafter der vermögenslosen Hülle Aufbau-Verlagsgruppe GmbH, das heißt diese GmbH ist gar nicht mein Eigentum.“

http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/57/180501/2/

Nach diesen Urteilen aus Ffm und Karlsruhe soll der Ostberliner Kulturbund e.V. die Rechte an dem Aufbauverlag noch vor dem „Beitritt der DDR“ innegehabt haben.

Kulturbund e.V. ist eingetragen im Vereinsregister-Nr.: 10641 NZ, Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

Görschstr. 50 13187 Berlin Tel.:  030 - 715 78 243,


die aber diese Rechte an Lunkewitz 1995 verkauft haben. Lunkewitz scheint der Gewinner, während der deutche Steuerzahler die Zcche zahlt.



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*Axel Springer AG
Axel-Springer-Straße 65
10888 Berlin

Tel: +49 (0) 30 25 91-0

organisiert in der Form eine Aktiengesellschaft, Eigentümer nicht bekannt, Aktien werden über Holdinggesellschaften gehalten, die können auch auf dem Mond wohnen.

*Die TAZ ist der

TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH,

Rudi-Dutschke-Str. 23, 10969 Berlin,

eingetragen beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter HRB 14548, und nur ein Teileigentümer ist die TAZ-Genossenschaft

Dazu die TAZ selbst:

Die taz ist seit 1992 eine Genossenschaft. Über 7.900 LeserInnen, Mitarbeitende und FreundInnen sichern seitdem die wirtschaftliche und publizistische Unabhängigkeit "ihrer" Zeitung. Gemeinsam halten sie ein Genossenschaftskapital von über 7,9 Mio. Euro. Tendenz: steigend.“

Also entscheidende Lüge, die TAZ ist eine GmbH ohne dass Informationen vorliegen, wer der Eigentümer ist.



*Südwestverlag München

Der Südwest-Verlag wurde 1949 in Marbach/Neckar gegründet und ist seit 1960 in München ansässig. Seit Januar 2004 gehört der ehemals in die Verlagsgruppe Ullstein Heyne List integrierte Verlag zur Verlagsgruppe Random House.

http://www.randomhouse.de/suedwest/verlag.jsp?men=537&pub=32000

gehört aber der

Verlagsgruppe Random House GmbH
Neumarkter Str. 28
81673 München

und wer meint die sitzen in München, sondern Rechtliche Bezeichnung:
Verlagsgruppe Random House GmbH

Rechtliche Vertretung:
Klaus Eck, Joerg Pfuhl, Claudia Reitter

Handelsregistereintrag:
Amtsgericht Gütersloh HRB 2810
Zweigniederlassung Amtsgericht München HRB 102237



Wer kann mir jetzt erzählen, wer den Inhalt der liberalen Süddeutschen Zeitung bestimmt, deren Artikel von der DIZ München GmbH lizensiert werden.

sueddeutsche.de GmbH

Geschäftsführer: Martin Wagner
Presserechtlich verantwortlich: Hans-Jürgen Jakobs

Postanschrift
Sendlinger Str. 8
80331 München
Tel.: 089 / 2183 – 0
Fax: 089 / 2183 – 9715
E-Mail: wir@sueddeutsche.de

Registergericht: AG München HRB 129987
Ust-Ident-Nr.: DE 213507716

http://www.sueddeutsche.de/verlag/artikel/330/9321/



*Die Stuttgarter Zeitung erscheint im Verlag:

Stuttgarter Zeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, wer ist der Eigentümer.


*Junge Welt Berlin Torstraße



*Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost werden von einer Holding mit Sitz in England gehalten.

*Die Holzbrinck-Gruppe, wer ist der Eigentümer, sicherlich nicht Herr Holzbrinck

Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH
Gänsheidestraße 26
70184 Stuttgart

Eigenwerbung: „Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH is one of the leading media companies in the world.“

*Tageszeitung junge Welt
Redaktion
Torstraße 6
10119 Berlin
Tel. 030 / 53 63 55-0
Fax 030 / 53 63 55-44

wohl das interessanteste Verstcckspiel:

erscheint im Verlag 8. Mai GmbH , Torstraße 6 , 10119 Berlin
030 / 53 63 55-49
Fax: 030 / 53 63 55-44
Verlagsleiter: Peter Borak

Hier wieder die Frage, wer ist der Eigentümer der GmbH?

Verlags- Förderungs- und Beteiligungsgenossenschaft junge Welt e.G.

LPG junge Welt eG
Torstraße 6
10119 Berlin
030 / 53 63 55-0
Fax 030 / 53 63 55-44

Eigenwerbung: „Die junge Welt wird herausgegeben von 720 Genossinnen und Genossen (Stand: 19.03.2008)“

Also auch hier wie bei der TAZ ist das unrichtig. Der Verlag und damit der Herausgeber und der, der die Inhalte bestimmt, ist der Eigentümer der Verlag 8. Mai GmbH.

Eigenwerbung: „Der Genossenschaft gehört die Mehrheit des Verlages 8. Mai GmbH“. Wem gehört der Rest?

Was hat dass für einen Wert, wenn eine Redaktion in der Torstraße in Berlin, im alten Scheunenviertel, nicht darüber berichtet, wer in diesem klitzekleinen Viertel sitzt und entscheidund die Haushaltspolitik der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, z.B. die New Yorker US-Stiftung in der Oranienburger Str. 30,

oder zu Farbbeutel-Attacken, Fensterscheibeneinwürfe, Gesinnungsverleumdungen gegen eine kleine Modekette in der Rosa-Luxemburg-Strasse aufruft. Wo sind wir eigentlich gelandet.













Es besteht der Wunsch und die Notwendigkeit, rund um Wahlurnen in den Wahlkreisen sich demokratisch auszutauschen, zu schreiben und die Inhalte Nachbarn mitzuteilen. Dabei sollte der Bezug zur historischen Landsmannschaft wieder hergestellt werden,

also Rheinhessen ist Teil Hessens, Kreuzberg ist nicht Kreuzberg 36 und Westfalen ist Westfalen, Franken ist Franken und nicht Bayern.

Ideal wäre, wenn eine Schrift im Umkreis der Wahlurne regelmäßig erscheint, und so die journalistische Arbeit im Sinne der Menschen ist, diese Arbeit auch ordentlich bezahlt wird.

VI b. Durch das Mittel einer allgemeinen und offenen Wahl können Beiträge nachträglich vergütet werden (freie und freuberufliche Vergütung).



Neben dem Internet sollte der Druck ganz im Vordergrund stehen. So ist eine persönlich überreichte Monatszeitung, die von Autoren aus dem Bereich der Örtlichkeit erstellt werden, die gewählt sind, mehr Wert, als eine Wochenschrift vom Kiosk, und dem der verteilt ein ordentlicher Obolus sicher.

Durch allgemeine Abstimmungen werden Autoren/Journalisten auf die Publizität der historischen Landschaften, z.B. Mecklenburg-Strelitz oder Pommern oder dann auf die Ebene Mitteleuropas gehoben.

So soll ein allgemeiner demokratischer Aufbau von unten nach oben passieren:



Vorläufiges

Statut der Verlegergemeinschaft art20gg zur Betreibung von Presseerzeugnissen (Elektronisch, Terrestisch, Druck) zur Beförderung des politischen Zieles „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird ausgeübt vom Volke durch Wahlen und Abstimmungen“

I. Die Verlegergemeinschaft art20gg ist eine mitteleuropäische Gemeinschaft im Sinne von

Artikel 15 Grundgesetz mit dem Ziel Presseerzeugnisse (Elektronisch, Terrestisch, Druck) zur Beförderung des politischen Zieles „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird ausgeübt vom Volke durch Wahlen und Abstimmungen“ zu erzeugen und zu vertreiben.


a. Die dabei erzeugten und verwendeten sachlichen und geistige Mittel sind Gemeineigentum im Sinne des Artikel 15 Grundgesetz.



( Zitat Art. 15 GG: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden)



b. Unter dieser Maßgabe werden die Regeln über die Gemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Inhalt dieses Statut (Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder/und durch Mehrheitsbeschluss )

II. Die Verlegergemeinschaft art20gg ist eine Gemeinschaft nach Bruchteilen an dem Gemeineigentum zu gleichen Teilen.




    III. Jeder Teihaber gebührt ein Anteil an den Füchten und ist zum gemeinschaftlichen Gebrauch befugt

    IV.

    a.Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands (Gemeineigentum) steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu, die durch allgemeine und offene Wahl in sachlicher und personeller Betroffenheit ausgeübt wird.

    b. Durch allgemeine und offene Wahl wird eine Teilgemeinschaft gebildet, die die laufenden Geschäfte führt.

    c. Durch allgemeine und offene Wahl werden Geschäfte der geschäftsführenden Teilgemeinschaft geändert und aufgehoben.

    d. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Jeder Teilhaber hat eine Stimme.


e. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil nur insoweit verfügen, als er darauf verzichten kann. Damit endet seine Teilhaberschaft

f. Der Verzicht tritt auch dadurch ein, dass der Anteil gepfändet wird.

g. Der Wert eines Anteils beträgt unabhängig von der monetär geleisteten Einlage 1 Euro-Cent.

h. Der Teilhaber haftet für die Gemeinschaft nur in Höhe seiner Einlage (1 Euro-Cent). Für den Fall einer Auflösung oder eines monetären oder auflösungsgleichen monetären Eingriffs auf die Gemeinschaft ist die Gemeinschaft aufgelöst, es sei denn Teilhaber setzten die Geschäfte der Gemeinschaft in der mitgliedschaftlichen Zusammensetzung ihrer Bekundung fort.


i. Das Gemeineigentum der aufgelösten Gemeinschaft verfällt den Kommunen, in denen es sich befindet


e. Die Teilhaber publizieren in journalistischer Eigenverantwortung und kennzeichen ihre Beiträge mit art20gg und einem Namenskürzel.


f. Der Initiator zeichnet mit art20gg-h.r.


g. Die Verlegergemeinschaft art20gg kann den Inhalt von journalistischen Beiträgen per Abstimmung missbilligen. Eine Verteidigung des Autors gegen andere außerhalb der Verlegergemeinschaft findet dann nicht statt. Eine Zensur findet nicht statt.


    V.

    a. Der Beitritt zur Gemeinschaft erfolgt durch Leistung eines monetären Beitrages von mindestens 5 Euro pro Jahr (treuhänderisch: Sparkasse Rhein-Nahe

    BLZ 560 501 80 KontoNr. 12 001 75 75

    Stichwort: Verlegergemeinschaft art20gg

    b. Der Austritt erfolgt durch Verzicht und Verzicht auf den Wert der Teilhaberschaft von 1 Euro-Cent.


VI.


a.Journalstische Beiträge erstellt der Teilhaber auf eigene Kosten.

b. Durch das Mittel einer allgemeinen und offenen Wahl können Beiträge nachträglich vergütet werden (freie und freuberufliche Vergütung).


  1. a.Teilhaber vertreiben die erzeugten Presseerzeugnisse unentgeltlich.

    b. Durch das Mittel einer allgemeinen und offenen Wahl können Vertriebstätigkeiten nachträglich vergütet werden (freie und freuberufliche Vergütung).



  1. Durch dieses Statut erfahren die Vorschriften des BGB eine Abänderung.

  1. a. Die Verlegergemeinschaft regelt seine Angelegenheiten innerhalb der Gemeinschaft selbst.

b. Sie errichtet durch allgemeine und offene Wahl eine Teilgemeinschaft zur Regelung von

Streitigkeiten.

    c. Für den Fall, dass ein Teilhaber gegen die Verlegergemeinschaft unter Anrufung von nicht allgemein gewählten Gerichten vorgeht, tritt folgender Fall ein:

Der Teilhaber haftet für die Gemeinschaft gegenüber anderen Teilhabern nur in Höhe seiner Einlage (1 Euro-Cent) und nur einmal.

Ende des Statuts Stand vom 20. Juli 2008 Berlin-Mite

(Tag des Deutschen Widerstandes)





++++++++++++Zitat der Normen ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


Die nachfolgenden Zitate der Bestimmungen des BGB ist nicht Teil des Staturs der Verlegergemeinschaft. Es soll dem Leser einen Vergleich zwischen Statut und BGB ermöglichen.


§ 741 BGB
Gemeinschaft nach Bruchteilen

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendun

§ 742
Gleiche Anteile

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.)

§ 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

§ 744 BGB
Gemeinschaftliche Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.)

§ 745
Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden. )


§ 746
Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

§ 747
Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

§ 748
Lasten- und Kostentragung

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

§ 749
Aufhebungsanspruch

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

§ 750
Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

§ 751
Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

§ 752
Teilung in Natur

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

§ 753
Teilung durch Verkauf

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt. 

§ 754
Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

§ 755
Berichtigung einer Gesamtschuld

(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.

(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.

(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.

§ 756
Berichtigung einer Teilhaberschuld

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.

§ 757
Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

§ 758
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

++++++++++ Ende Zitat der Norm ++++++++++++++++++++++++++++++++++++



h.r. 6.7.2008